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Home-Voice

Ratgeber

Keine Antwort.
Wenn die Verwaltung nicht reagiert.

Du hast einen Mangel gemeldet, und es passiert nichts. Mit einer schriftlichen Frist und den richtigen Schritten kommst du weiter, ohne zu eskalieren.

Stand 20. Oktober 20265 Abschnitte · ca. 1 Min.

Was du jetzt tun kannst

Mängel hältst du im Mängel-Editor deiner Bewertung fest – dort erstellst du auch den Brief an die Verwaltung.

Mangel festhalten

Kurz gesagt

Das Wichtigste in drei Sätzen

  • Melde schriftlich, am besten eingeschrieben, und setze eine angemessene Frist.
  • Bleibt es still, hast du Rechte: Herabsetzung verlangen, unter Umständen den Mietzins hinterlegen oder die Behebung selbst veranlassen.
  • Die Schlichtungsbehörde vermittelt kostenlos – ohne Anwältin oder Anwalt.

Schritt für Schritt

  • Schriftlich melden: was, wo, seit wann, mit Fotos.
  • Frist setzen, angemessen nach Dringlichkeit.
  • Nach Ablauf nachfassen, wieder schriftlich, und ankündigen, was du als Nächstes tust.
  • Herabsetzung verlangen – sie gilt ab der Meldung.
  • Schlichtungsbehörde anrufen, wenn keine Lösung in Sicht ist.

Mietzins hinterlegen

Ein starkes Mittel mit strengen Regeln: Du setzt schriftlich eine Frist und kündigst an, die künftigen Mietzinse bei der vom Kanton bezeichneten Stelle zu hinterlegen. Danach musst du innert 30 Tagen nach Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses die Schlichtungsbehörde anrufen. Einfach weniger zahlen ist kein Hinterlegen – lass dich vorher beraten.

Sachlich bleiben

Kurze, sachliche Briefe wirken besser als lange. Keine Vorwürfe an Personen, keine Drohungen – nenne den Mangel, die Frist und die nächsten Schritte.

Häufige Fragen

Reicht eine E-Mail?
Für die Meldung ja, als Beweis ist ein eingeschriebener Brief sicherer. Bewahre Kopien und Antworten auf.
Kann Home-Voice die Verwaltung kontaktieren?
Nein. Home-Voice ist kein Meldekanal und vermittelt nicht. Die Werkzeuge helfen dir, selbst zu schreiben.

Rechtsgrundlage

Art. 257g OR (Meldepflicht), Art. 259a und 259b OR (Beseitigung, Frist, Behebung durch die Mietpartei), Art. 259d OR (Herabsetzung), Art. 259g bis 259i OR (Hinterlegung).

Orientierung, keine Rechtsberatung. Bei einem Streit helfen der Mieterinnen- und Mieterverband oder die Schlichtungsbehörde deines Kantons.